Satzung Unabhängige Wählergemeinschaft Bordesholm (UWB)
Präambel
Die Wählergemeinschaft „Unabhängige Wählergemeinschaft Bordesholm“ (UWB) bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Aufgabe ist es, unabhängig von Parteistrukturen- und Beschlüssen auf Bundes- oder Landesebene ausschließlich zum Wohle der Gemeinde Bordesholm und der dort lebenden Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Bürgerinnen und Bürger an der kommunalpolitischen Arbeit aktiv und gestalterisch mitzuwirken.
Ziel der UWB ist es nicht, die bestehenden Parteistrukturen aus Ihrer Gesamtverantwortung für die politische Willensbildung zu entlassen und sie völlig zu ersetzen, weil viele Entscheidungen, die auch die Kommunen betreffen, auf Bundes- oder Landesebene getroffen werden.
- 1 Name und Sitz
(1) Die Wählergemeinschaft führt die Bezeichnung „Unabhängige Wählergemeinschaft Bordesholm“; ihre Kurzbezeichnung lautet „UWB“.
(2) Sitz der UWB ist Bordesholm; die Postanschrift entspricht die des Vorsitzenden.
- 2 Zweck
(1) Die UWB ist eine Wählergruppe nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz Schleswig-Holstein (GKWG) sowie der Landesverordnung über Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein“ (Gemeinde- und Kreiswahlordnung –GKWO-) in der jeweils gültigen Fassung. Sie stellt Kandidatinnen und Kandidaten für die Gemeindevertretung der Gemeinde Bordesholm auf und nimmt mit diesen Kandidaten an den Kommunalwahlen teil.
(2) Die UWB arbeitet zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Bürgerinnen und Bürger an der Umsetzung der in der Präambel festgelegten Ziele.
(3) Die UWB ist parteipolitisch, religiös und finanziell unabhängig.
(4) Die UWB erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
- 3 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder der UWB können nur Personen werden, die die Ziele der UWB aus dieser Satzung unterstützen, ihren Hauptwohnsitz oder Firmensitz in der Gemeinde Bordesholm und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung in der die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 schriftlich zu bestätigen sind. Sollte der Vorstand nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Aufnahmeantrag über die Aufnahme entschieden haben, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, vor der Entscheidung über die Aufnahme die Bewerberin oder den Bewerber nach den früheren oder bestehenden Mitgliedschaften in anderen politischen Gruppierungen zu befragen. Damit soll eine politische Unterwanderung extremer Gruppierungen verhindert werden.
(4) Auf Antrag können Mitglieder, die nicht mehr die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen oder das 75. Lebensjahr vollendet haben durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlichen Austritt, Wegzug oder durch den Ausschluss.
(6) Der Ausschluss kann nach Anhörung des Mitgliedes vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der UWB schadet. Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden, gezahlten Beiträgen oder sonstiger Unterstützungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch der UWB auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- 4 Organe
Die Organe der UWB sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzende/n
- der/ dem Schriftführer/in
- der/dem Kassenwart/in
(2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
(3) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten die UWB gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, erstattet den Jahresbericht und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende.
- 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der UWB und entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Insbesondere beschließt sie:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl und Entlastung von zwei Kassenprüfern
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
- Festsetzungen von Mitgliedsbeiträgen und Satzungsänderungen
- Festlegung der politischen Richtlinien
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten vier Monate eines Kalenderjahres einzuberufen. Sie findet außerdem statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen oder der Vorstand dies mehrheitlich beschließt.
(3) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung an die Anschrift oder EMail- Adresse zu laden, die das Mitglied zuletzt dem Schriftführer bekannt gegeben hat. Von der Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
(4) Die Tagesordnung legt der Vorsitzende fest. Über Anträge auf Abberufung, Einsprüche wegen eines Ausschlusses und Änderungen der Satzung darf nur beschlossen werden, wenn dies auf der Tagesordnung angekündigt war. Mit einfacher Mehrheit können in der Versammlung einzelne Punkte von der Tagesordnung abgesetzt, vertagt, neu aufgenommen oder die Reihenfolge der Tagesordnung geändert werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag können einzelne Tagesordnungspunkte durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch nicht öffentlich behandelt werden.
(7) Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit von mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden nur den Vorstand. Mitglieder der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse, die von der UWB in die Gremien entsandt wurden, sind nur ihrem Gewissen gegenüber verantwortlich. Zu allen kommunalpolitischen Fragen können Meinungsbilder in der Mitgliederversammlung per Abstimmung ermittelt werden, die allerdings keine unmittelbare Bindungswirkung entfalten. Sie dienen der Unterstützung der Gemeindevertreter oder Ausschussmitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Fraktion.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom/von der Schriftführer/ in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Zur besseren Transparenz der Arbeit der UWB sollen die Protokolle allgemein zugänglich gemacht werden.
- 7 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen sind in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Wahlen werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden.
(3) Bei mehreren Kandidaten ist im 1. Wahlgang gewählt wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, entscheidet im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit.
(4) Bei Stimmengleichheit wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Abstimmungen zu Sachthemen erfolgen offen durch Handzeichen.
- 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
(1) Für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen sind die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz zu beachten.
(2) Eine einheitliche Abstimmung über ganze Listen ist nur zulässig, sofern dem das Gemeinde- Kreiswahlgesetz nicht entgegen steht und der genaue Wahlmodus vorher von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- 9 Finanzierung
(1) Die UWB finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis spätestens 30.11. eines jeden Jahres zu zahlen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 10 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Anträge zur Änderung der Satzung müssen dem Vorstand schriftlich vorgelegt und in der darauf folgenden Mitgliederversammlung beraten werden. Vor der Mitgliederversammlung ist die beantragte Änderung der Satzung an alle Mitglieder in geeigneter Weise bekannt zu geben.
- 11 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb 2 Monaten eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
(3) Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der in der maßgebenden Versammlung erschienenen Stimmberechtigten.
(4) Das vorhandene Vermögen fällt durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere wohltätige Einrichtungen in der Gemeinde Bordesholm.
- 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 01.03.2018 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 23.04.2013.
Bordesholm, den 01.03.2018
Hubert Hepp Thorsten Pogge Carsten Tietje
(Vorsitzender) (stv. Vorsitzender) (Schriftführer)
